A. Allgemeine Bestimmungen

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge folgender Unternehmen der ACS Gruppe: ACS Connect GmbH, Würmbachstraße 122, 85716 Unterschleißheim; ACS Solutions GmbH, Maximilianallee 2, 04129 Leipzig; Aident GmbH, Maximilianallee 2, 04129 Leipzig; innovis GmbH, Maximilianallee 2, 04129 Leipzig und Synexus GmbH, Maximilianallee 2, 04129 Leipzig (im Folgenden jeweils einzeln „Unternehmen“ oder gemeinsam „ACS Gruppe“ genannt) gegenüber dem Vertragspartner (im Folgenden „Kunde“ genannt) im Zusammenhang mit verschiedenen Hard-, Software- und weiteren Leistungen. Die Vertragsparteien ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag zwischen Unternehmen und Kunde.

1.2 Es gilt die beim jeweiligen Vertragsschluss gültige Fassung dieser AGB. Die Allgemeinen Bestimmungen des Teil A. gelten stets, soweit nicht in den Besonderen Bestimmungen jeweils abweichende Regelungen getroffen sind. Die Besonderen Bestimmungen finden insoweit Anwendung, als die sie betreffenden Leistungen zwischen den Parteien vereinbart wurden. Die AGB gelten nachrangig zu Angebotsdokumenten des Unternehmens und sonstigen leistungsspezifischen Verträgen zwischen den Vertragsparteien.

1.3 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, der Geltung wurde durch das Unternehmen ausdrücklich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn das Unternehmen in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB oder gesetzlichen Vorschriften abweichenden Bedingungen des Kunden die vereinbarten Leistungen erbringt.

1.4 Diese AGB gelten nur im Verhältnis zu gewerblichen Kunden und im kaufmännischen Geschäftsverkehr.

1.5 Die ACS Gruppe ist berechtigt, Änderungen der geltenden AGB vorzunehmen, die dem Kunden vorab schriftlich und mit Hinweis auf die Widerspruchsfrist textförmlich angekündigt werden und die in Kraft treten, sofern der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Ankündigung widerspricht. Widerspricht der Kunde den Änderungen, ist das Unternehmen berechtigt, den mit dem Kunden geschlossenen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zu beenden.

2. Vertragsschluss

2.1 Angebote des Unternehmens sind freibleibend sowie unverbindlich und stellen lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf Vertragsschluss durch den Kunden dar.

2.2 Der Vertrag kommt mit textförmlicher Annahme des Angebots durch das Unternehmen innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Angebots des Kunden beim Unternehmen zustande.

2.3 Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.

3. Leistungserbringung und Termine

3.1 Erfüllungsort ist, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, der Sitz des Unternehmens.

3.2 Die Methode und Art der Leistungserbringung darf das Unternehmen nach sachgemäßem Ermessen selbst bestimmen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

3.3 Zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen darf sich das Unternehmen eines oder mehrerer Subunternehmer bedienen.

3.4 Durch das Unternehmen angegebene Termine sind grundsätzlich unverbindlich. Sofern verbindlich Termine vereinbart werden, sind die Leistungen innerhalb dieser Frist durch das Unternehmen zu erbringen. Eine Verzögerung der Leistungserbringung ist dem Kunden rechtzeitig mitzuteilen und die Termine entsprechend anzupassen. Verzögert sich die Leistung des Unternehmens aus Gründen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, insbesondere aufgrund von Umständen höherer Gewalt, nicht erbrachten Mitwirkungsleistungen des Kunden oder verspäteter Leistung von Zulieferern, verlängert sich die Frist entsprechend – Schadensersatzansprüche des Kunden entstehen hieraus nicht. Alle Termine verschieben sich vorbehaltlich aller weiteren Rechte um die Zeit, in der sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet.

4. Zusammenarbeit und Mitwirkung des Kunden

4.1 Die Vertragsparteien benennen je einen Ansprechpartner, der für alle maßgeblichen Fragen und Entscheidungen verantwortlich ist. Die Kommunikation zwischen dem Kunden und dem Unternehmen erfolgt über diese Ansprechpartner.

4.2 Der Kunde wird das Unternehmen bei der Erbringung der vertraglichen Leistung in dem erforderlichen und zumutbaren Umfang unterstützen. Insbesondere wird der Kunde rechtzeitig alle von dem Unternehmen zur vertragsgemäßen Leistungserbringung benötigten Unterlagen und Informationen übermitteln sowie bei der Leistungserbringung bei dem Kunden vor Ort die für die vertragsgemäße Leistungserbringung notwendige IT-Infrastruktur zur Verfügung stellen. Sofern notwendig hat der Kunde Zugang zur Software des Kunden, Dokumentation und zu anderen Materialien sowie zu allen Stellen, an denen sich von dem Unternehmen installierte Software befindet, zu gewähren.

4.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Kunde für eine ordnungsgemäße Datensicherung und Ausfallvorsorge für Daten und Komponenten – Hard- und Software – sorgen, die deren Art und Bedeutung angemessen ist.

4.4 Das Unternehmen ist durch den Kunden von allen Umständen, die erkennbar für die Erbringung ihrer Leistung von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne gesonderte Aufforderung in Kenntnis zu setzen.

4.5 Der Kunde hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. Der Kunde verwendet die entsprechenden Formulare und Verfahren des Unternehmens.

4.6 Der Kunde wird das Unternehmen bei Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber anderen Beteiligten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung angemessen auf Anforderung unterstützen. Dies gilt insbesondere für Rückgriffsansprüche des Unternehmens gegen Vorlieferanten.

4.7 Soweit verspätete, unrichtige oder lückenhafte Angaben oder nicht ordnungsgemäße Mitwirkungshandlungen des Kunden zu Leistungsverzögerungen oder sonstige Schlechtleistung des Unternehmens führen, hat der Kunde die Kosten für einen hieraus entstehenden Mehr-aufwand zu tragen.

5. Vergütung und Zahlung

5.1 Die vom Kunden zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem Angebot bzw. dem Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Kunden. Sie erfolgt nach Aufwand oder zu einem Fest-preis. Vergütungen sind grundsätzlich Netto-Preise. Anfallende Liefer- und Versandkosten, Umsatzsteuer, öffentliche Abgaben wie Zölle und Gebühren und sonstige Nebenkosten wer-den gesondert vergütet, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.

5.2 Eine vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5.2.1 Materialaufwand (z.B. Kosten für den Gebrauch und Verbrauch von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie sonstige Erzeugnisse im Rahmen der Leistungserbringung) wird gesondert vergütet.

5.2.2 Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten des Unternehmens werden wie Arbeitszeiten vergütet.

5.2.3 Das Unternehmen stellt monatlich nachträglich Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5.2.4 Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung und eines vom Kunden genehmigten Leistungsnachweises fällig. Der Leistungsnachweis gilt auch als genehmigt, wenn und soweit der Kunde nicht innerhalb von 14 Kalender-tagen nach Erhalt Einwände geltend macht.

5.2.5 Ist bei vereinbarter Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze festgelegt, ist das Unternehmen auch bei Erreichen dieser Grenze zur vollständigen Erbringung ihrer Leistung verpflichtet.

5.3 Ein vereinbarter Festpreis ist das Entgelt für alle vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein Festpreis wird nach vollständiger Erbringung der Leistungen fällig, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Voraussetzung für die Fälligkeit ist der Erhalt einer prüffähigen Rechnung.

5.4 Reisezeiten, Reisekosten und sonstige Nebenkosten werden entsprechend der bei dem Unternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preisliste vergütet.

5.5 Alle Rechnungen sind grundsätzlich spätestens 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug mittels Überweisung zu zahlen, sofern nicht abweichend vereinbart.

5.6 Das Unternehmen behält sich vor, im Falle des Zahlungsverzugs Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzubehalten, gesetzliche Verzugszinsen sowie Ersatz verzugsbedingter Schäden geltend zu machen.

5.7 Ist ein Vergütungsvorbehalt vereinbart, so kann die Vergütung frühestens 12 Monate nach Vertragsschluss erhöht werden, soweit nicht anders vereinbart. Weitere Erhöhungen sind frühestens nach Ablauf von jeweils 12 Monaten möglich. Eine Vergütungserhöhung ist dem Kunden anzukündigen und wird frühestens drei Monate nach Zugang der Mitteilung wirksam. Sind die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung erfüllt, hat der Kunde innerhalb der Ankündigungsfrist das Recht, den Vertrag für die von der Erhöhung betroffenen Leistungen frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Preise zu kündigen.

5.8 Weicht ein vergütungsbestimmender Faktor während der Vertragslaufzeit nicht nur unerheblich von den getroffenen Vereinbarungen ab, so ist das Unternehmen zur Anpassung der Vergütung unter Vorlage einer entsprechenden Begründung berechtigt.

5.9 Das Unternehmen behält sich vor, Preise mit Wirkung für zukünftige Geschäfte im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung entsprechend anzupassen, insbesondere im Falle von Änderungen von Wechselkursen, Zöllen, Steuern, Fracht- und Versicherungskosten, Einstandskosten (z.B. für Komponenten und Serviceleistungen).

6. Eigentums- und Rechtsvorbehalt

6.1 Das Unternehmen behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an den Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor. Ist der Kunde Kaufmann, so gelten die Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Unternehmens in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

6.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für das Unternehmen zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an das Unternehmen ab. Das Unternehmen nimmt die Abtretung an.

6.3 Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware beziehungsweise der Weiterlizenzierung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Software entstehenden Forderungen an das Unternehmen ab. Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen des Unternehmens hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben. Das Unternehmen ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offen zu legen.

6.4 Bei einem Rücknahmerecht des Unternehmens gemäß vorstehendem Absatz ist das Unternehmen berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware auf dessen Kosten abzuholen.

6.5 Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentums- und Rechtsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

6.6 Das Unternehmen ist berechtigt, für die Dauer eines Zahlungsverzugs des Kunden diesem die weitere Nutzung der Leistungen zu untersagen. Dieses Recht kann das Unternehmen nur für einen angemessenen Zeitraum geltend machen, in der Regel höchstens für sechs Monate.

7. Geheimhaltung

7.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der vorvertraglichen oder vertraglichen Beziehungen wechselseitig erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Vertragspartei gegenüber Dritten geheim zu halten und nur für Zwecke und im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zu nutzen, sie insbesondere nicht selbst kommerziell oder nicht kommerziell zu verwerten. Die Vertragsparteien werden nur solchen Personen Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor dieser Geheimhaltungsverpflichtungen entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Vertragsparteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Vertragsdurchführung kennen müssen, und diese Mitarbeiter zur Geheimhaltung verpflichten.

7.2 Die Parteien verpflichten sich, auch nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen die Geheimhaltung bezüglich der erlangten vertraulichen Informationen zu wahren. Dem Kunden werden durch Offenlegung vertraulicher Informationen keine Rechte zur Nutzung dieser Informationen eingeräumt.

7.3 Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

7.3.1 die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrages nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden,

7.3.2 die bei Vertragsschluss öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung des Vertrags beruht, oder

7.3.3 die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen; soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Vertragspartei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

7.4 Es ist den Vertragsparteien bewusst, dass ein Verstoß gegen diese Geheimhaltungsvereinbarung zu einem Schaden auf Seiten des die Informationen Herausgebenden führen kann. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt für jeden Fall eines Verstoßes gegen diese Vertraulichkeitsvereinbarung ausdrücklich vorbehalten.

8. Datenschutz

8.1 Die Vertragsparteien werden die jeweils geltenden gesetzlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.

8.2 Sofern das Unternehmen personenbezogene Daten des Kunden im Sinne des Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) verarbeitet, werden die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung schließen. Der Kunde bleibt in jedem Fall verantwortliche Stelle für die im Rahmen der Vertragserfüllung von dem Unternehmen verarbeiteten personenbezogenen Daten. Für die Zulässigkeit der weisungsgemäß durchgeführten Datenverarbeitung bleibt ausschließlich der Kunde verantwortlich.

9. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

9.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen Zahlungsansprüche des Unternehmens aufzurechnen, es sei denn, seine Ansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder zwischen den Vertragsparteien unstreitig.

9.2 Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

9.3 Der Kunde ist zur Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Unternehmens berechtigt.

10. Sachmängel und Aufwendungsersatz

10.1 Das Unternehmen leistet Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Leistungen. Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen des Unternehmens von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Eigenschaften der Produkte, die nach den öffentlichen Äußerungen des Unternehmens oder seinen Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung der Waren, oder aufgrund eines Handelsbrauchs erwartet werden können, gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ausdrücklich im Vertragstext oder einer Auftragsbestätigung wiedergegeben sind.

10.2 Zu Sachmängeln gehören insbesondere nicht:

10.2.1 Mängel, die auf fehlerhafte Installation durch den Kunden oder einen von ihm beauftragen Dritten, Bedienungsfehler, Eingriff in die oder Modifikation der Produkte durch den Kunden oder einen hierzu nicht berechtigten Dritten sowie auf äußere Einwirkung auf die Produkte zurückzuführen sind,

10.2.2 die Geeignetheit der Produkte für eine andere als die gewöhnliche oder die zwischen den Parteien vereinbarte Verwendung,

10.2.3 Nichteinhaltung von ggf. geltenden Industriestandards, es sei denn, dies ist ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart,

10.2.4 Störungen durch oder an Drittprodukte(n), die vom Kunden zur Integration in ein von dem Unternehmen zu lieferndes Produkt zur Verfügung gestellt werden, oder

10.2.5 Störungen durch Leistungen, die den ausdrücklichen Vorgaben des Kunden entsprechend durch das Unternehmen erbracht wurden.

10.3 Soweit Produkte, die nicht vom Unternehmen hergestellt, aber durch das Unternehmen geliefert wurden, während der Gewährleistungsfrist Mängel aufweisen, stehen dem Kunden Gewährleistungsrechte gegen das Unternehmen gemäß den vorstehenden Bedingungen zu. Der Kunde wendet sich in diesen Fällen aber vorrangig an den Hersteller des betroffenen Produktes, um eine Mangelbeseitigung zu erreichen. Schlägt dies fehl, wendet sich der Kunde an das Unternehmen.

10.4 Sofern die Produkte im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die vereinbarte Beschaffenheit haben oder sonst mit einem Mangel im Sinne der §§ 434 ff. BGB behaftet sind, ist das Unternehmen abweichend von § 439 BGB nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Hierzu ist das Unternehmen zur Untersuchung der Produkte nach eigener Wahl in den Räumlichkeiten des Kunden oder des Unternehmens berechtigt.

10.5 Von einem endgültigen Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst aus-zugehen, wenn das Unternehmen hinreichende Gelegenheit – das heißt mindestens zweima-lige Setzung einer angemessenen Frist – zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie vom Unternehmen verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

10.6 Erbringt das Unternehmen Leistungen bei der Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann das Unternehmen eine Vergütung gemäß der jeweils aktuellen Preisliste für Beratungsleistungen verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen den Fehler auf der Grundlage der vom Kunden übermittelten Informationen nicht reproduzieren kann oder sich während der Fehlerbehebung oder nachträglich herausstellt, dass die gemeldete Fehlfunktion nicht durch einen Fehler verursacht wurde, sondern vielmehr auf eine vom Vertragspartner vorgenommene Parametrisierung, einen Bedienungsfehler oder einen sonstigen, aus der Sphäre des Kunden stammenden Umstand zurückzuführen ist. Das Unternehmen ist in diesem Fall verpflichtet, den Kunden hierüber zu informieren. Der Kunde kann das Unternehmen mit der kostenpflichtigen Durchführung weiterer Maßnahmen beauftragen. Die Vergütungspflicht besteht nicht, wenn das Unternehmen auch ohne vertragsgemäße Dokumentation mit zumutbarem Aufwand die Störung ermitteln kann oder der Kunde die ihm zugänglichen oder mit zumutbarem Aufwand von ihm zu ermittelnden Informationen an das Unternehmen weitergeleitet hat und das Vorliegen einer Störung im Zeitpunkt der Beauftragung nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.

10.7 Die Verjährung für Sachmangelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern das Unternehmen den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.

11. Rechtsmängel

11.1 Für Verletzungen von Rechten Dritter durch seine Leistung haftet das Unternehmen nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere in der vertraglich vereinbarten, sonst in der vorgesehenen Einsatzumgebung unverändert vom Kunden eingesetzt wird.

11.2 Das Unternehmen haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. Ziffer A.10.1 gilt entsprechend.

11.3 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung des Unternehmens seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich das Unternehmen. Das Unternehmen und ggf. dessen Vorlieferanten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er dem Unternehmen angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.

11.4 Werden durch eine Leistung des Unternehmens Rechte Dritter verletzt, wird das Unternehmen nach eigener Wahl und auf eigene Kosten

11.4.1 dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen,

11.4.2 die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten, oder

11.4.3 die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung – abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung – zurücknehmen wenn das Unternehmen keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann.
Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.

11.5 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend Ziffer A.10.7.

12. Haftung

12.1 Das Unternehmen haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

12.2 Das Unternehmen haftet bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

12.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen schriftlich von dem Unternehmen übernommenen Garantien.

12.4 Eine Haftung des Unternehmens für entgangenen Gewinn und für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen.

12.5 Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet das Unternehmen nur, soweit ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Kunden nicht vermeidbar gewesen wäre. Diese Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den Aufwand, der für die Wiederherstellung bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger und der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre. Dies gilt nicht, wenn die Datensicherung aus vom Unternehmen zu vertretenden Gründen behindert oder unmöglich war.

12.6 Aus einer Garantieerklärung haftet das Unternehmen nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde.

12.7 Die Haftungsbestimmungen gelten auch zu Gunsten von Mitarbeitern, Vertretern und Organen des Unternehmens.

13. Sonstige Bestimmungen

13.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform (E-Mail genügt).

13.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).

13.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmen und dem Kunden ist der Sitz des Unternehmens.

13.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Dies gilt auch für etwaige Lücken in den AGB.

B. Besondere Bestimmungen: Dienstleistungen

1. Vertragsgegenstand

1.1 Das Unternehmen erbringt die Dienstleistung gemäß der im Vertrag und nachfolgend vereinbarten Bedingungen. Die Projekt- und Erfolgsverantwortung trägt der Kunde. Das Unternehmen erbringt die Dienstleistung nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung.

1.2 Der Vertragsgegenstand kann in einer einmaligen, auch in Teilen zu erbringenden Leistung bestehen oder auf Dauer angelegt sein.

2. Durchführung der Dienstleistung

2.1 Leistungsort ist der Sitz des Unternehmens, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2.2 Das Unternehmen erbringt die Leistung durch geeignete Mitarbeiter. Ein Anspruch des Kunden auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter des Unternehmens besteht nicht. Der Kunde ist gegenüber den mit der Leistungserbringung befassten Mitarbeitern des Unternehmens nicht weisungsbefugt.

2.3 Das Unternehmen bestimmt die Art und Weise der Leistungserbringung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sofern das Unternehmen die Ergebnisse der Dienstleistung schriftlich darzustellen hat, ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend.

3. Nutzungsrechte

3.1 An den Dienstleistungsergebnissen, die das Unternehmen im Rahmen des Vertrages erbracht und dem Kunden übergeben hat, räumt es dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, diese bei sich für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks auf Dauer zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

3.2 Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Unternehmen.

3.3 Das Unternehmen kann dem Kunden eingeräumte Rechte zur Nutzung entziehen, wenn der Kunde nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Das Unternehmen hat dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Entzug rechtfertigen, kann das Unternehmen die Rechte auch ohne Fristsetzung entziehen. Das Unternehmen wird dem Kunden die Rechte zur Nutzung wieder einräumen, nachdem der Kunde schriftlich dargelegt und versichert hat, dass durch seine Nutzung keinerlei Verstöße gegen die Rechte des Unternehmens mehr vorliegen sowie vorherige Verstöße und deren Folgen beseitigt sind.

4. Kostenvoranschlag

4.1 Auf Anfrage erstellt das Unternehmen vor Abschluss eines Vertrages über Dienstleistungen einen Kostenvoranschlag. In dem Kostenvoranschlag werden die einzelnen voraussichtlichen Leistungen, etwaig erforderliches Material, Einzelpreise sowie ein vorläufiger Gesamtpreis angegeben.

4.2 Kommt aufgrund des Kostenvoranschlags ein Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Kunden zustande und stellt das Unternehmen bei Durchführung der Leistungen fest, dass der im Kostenvoranschlag angegebene vorläufige Gesamtpreis um mehr als 10% überstiegen werden wird, teilt es dies dem Kunden unverzüglich mit und setzt die Leistungserbringung vorläufig aus. Das Unternehmen setzt die Leistungserbringung erst dann fort, wenn sich der Kunde schriftlich mit dem geänderten Gesamtpreis einverstanden erklärt. Erklärt sich der Kunde mit einer Fortführung der Leistungen zum geänderten Gesamtpreis nicht einverstanden, wird das Vertragsverhältnis nach dem bisher erreichten Bearbeitungsstand abgerechnet und beendet.

5. Laufzeit

5.1 Ist der Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen, kann er mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Erstmals möglich ist diese Kündigung zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Vertragsabschluss folgt. Eine vereinbarte Mindestlaufzeit bleibt von diesem Kündigungsrecht unberührt. Dies gilt jeweils nicht, soweit Abweichendes vereinbart ist.

5.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

5.3 Kündigungserklärungen sind nur schriftlich oder in Textform wirksam.

5.4 Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen.

6. Leistungsstörungen

Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat das Unternehmen dies zu vertreten, so ist es verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Diese Pflicht des Unternehmens besteht nur, wenn der Kunde die Leistungsstörung schriftlich und unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Kenntnis rügt.

7. Änderung der Dienstleistung

7.1 Der Kunde kann nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unternehmens schriftlich verlangen, es sei denn, dies ist für das Unternehmen unzumutbar.

7.2 Das Unternehmen wird das Änderungsverlangen des Kunden prüfen und ihn innerhalb von zehn Arbeitstagen hinsichtlich der Zumutbarkeit und Durchführbarkeit informieren.

7.3 Ist das Änderungsverlangen zumutbar und durchführbar, teilt das Unternehmen gleichzeitig mit, ob eine umfangreiche Prüfung erforderlich ist. Sofern eine umfangreiche Prüfung erforderlich ist, hat das Unternehmen ein entsprechendes Prüfungsangebot mit Angaben zur Vergütung zu unterbreiten. Der Kunde wird binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt der vorstehenden Mitteilung des Unternehmens entweder den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens nicht erforderlich, hat das Unternehmen entweder ein Realisierungsangebot unter Angabe von Leistungszeitraum, geplanten Terminen und Auswirkungen auf die Vergütung zu unterbreiten oder die Durchführung von beantragten Änderungen zu vereinbaren.

7.4 Der Kunde wird das Realisierungsangebot des Unternehmens innerhalb von zehn Arbeitstagen annehmen oder ablehnen. Vereinbarte Leistungsänderungen sind durch entsprechende Anpassung des Vertrags verbindlich zu dokumentieren.

7.5 Der Kunde und das Unternehmen können vereinbaren, dass die von dem Änderungsverlangen betroffenen Leistungen bis zur notwendigen Anpassung der vertraglichen Leistungen unterbrochen werden.

7.6 Kommt die notwendige Anpassung der vertraglichen Leistungen nicht innerhalb der Angebotsbindefrist des Realisierungsangebots zustande, werden die Arbeiten auf Grundlage des bisherigen Vertrages weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Arbeitstage, an denen infolge des Änderungsverlangens bzw. der Prüfung des Änderungsverlangens die Arbeiten unterbrochen wurden. Das Unternehmen kann für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Aufwandsvergütung oder eine angemessene Erhöhung des vereinbarten Festpreises verlangen, es sei denn, dass das Unternehmen seine von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt oder einzusetzen böswillig unterlassen hat.

C. Besondere Bestimmungen: Überlassung von Standardsoftware

1. Vertragsgegenstand

1.1 Die Beschaffenheit und der Leistungsumfang der Standardsoftware, einschließlich Funktionalität und Kompatibilität, sowie die freigegebene Einsatzumgebung ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Eine abweichende Beschaffenheit der Standardsoftware kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Standardsoftware in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung des Unternehmens sowie dessen Angestellten oder Vertriebspartner herleiten, es sei denn, das Unternehmen hat die davon abweichende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.

1.2 Für die Sicherheit der Standardsoftware sind die am Markt erprobten Regeln der Technik zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs maßgeblich, soweit nichts anderes vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

1.3 Die Standardsoftware wird nur in ausführbarer Form einschließlich einer Anwenderdokumentation und der Installationsanleitung in elektronischer oder gedruckter Form geliefert. Die Anwenderdokumentation und die Installationsanleitung können dem Kunden auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Weitere Anleitungen werden nur geliefert, soweit dies konkret vereinbart ist, etwa in einer Stückliste.

1.4 Der Quellcode (Source Code) der Standardsoftware ist nur dann Teil des Vertragsgegenstands, wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.

1.5 Vor jeglicher zulässiger Dekompilierung fordert der Kunde die erforderlichen Informationen zunächst beim Unternehmen an. Soweit in der Standardsoftware des Unternehmens Schnittstellen zu nicht von ihm zu liefernder Software bestehen, gilt § 69d Urheberrechtsgesetz.

1.6 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Standardsoftware durch den Kunden installiert und in Betrieb genommen. Alle weiteren Leistungen des Unternehmens, die auf Wunsch des Kunden erbracht werden (insbesondere Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration erfolgreicher Installation, Einweisung, Schulung und Beratung), werden nach Aufwand vergütet.

1.7 Für Standardsoftware von Dritten, finden die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers Anwendung. Das Unternehmen wird den Kunden auf die Lizenzbedingungen Dritter bei Vertragsschluss hinweisen.

2. Nutzungsrechte und Schutz vor unberechtigter Nutzung

2.1 Das Unternehmen räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung das Recht ein, die Standardsoftware in dem im Vertrag festgelegten Umfang einzusetzen. Ist der Umfang im Vertrag nicht vereinbart, ist dies ein einfaches, zeitlich unbegrenztes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht. Dies berechtigt den Kunden nur zum Einsatz der Standardsoftware auf einem Computer durch einen einzelnen Nutzer zur gleichen Zeit. Das Nutzungsrecht umfasst nur den Einsatz für interne Zwecke des Kunden. Eine erweiterte Nutzung ist stets vor ihrem Beginn vertraglich zu vereinbaren.

2.2 Der vorstehende Absatz gilt entsprechend für Nachbesserungen oder Pflege-Ergänzungen (z.B. Patches) oder für Neuauflagen der Standardsoftware (z.B. Update, Upgrade), die eine früher überlassene Standardsoftware ersetzt. Stellt das Unternehmen eine Neuauflage der Standardsoftware zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die früher überlassene Standardsoftware die Befugnisse des Kunden, sobald der Kunde die neue Standardsoftware produktiv nutzt. Das Unternehmen räumt dem Kunden jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen der Standardsoftware nebeneinander genutzt werden dürfen.

2.3 Der Kunde darf Standardsoftware nur kopieren, soweit dies für den vertragsgemäßen Einsatz erforderlich ist. Urheberrechtsvermerke in der Standardsoftware dürfen nicht verändert oder gelöscht werden.

2.4 Das Unternehmen ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der Einsatz der Standardsoftware auf einer Ausweich- oder Nachfolgekonfiguration darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

2.5 Das Unternehmen kann das Nutzungsrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Das Unternehmen hat dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfall und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann das Unternehmen den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat dem Unternehmen die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen. Das Unternehmen wird dem Kunden das Einsatzrecht wieder einräumen, nachdem der Kunde schriftlich dargelegt und versichert hat, dass keinerlei Verstöße gegen das Einsatzrecht mehr vorliegen sowie vorherige Verstöße und deren Folgen beseitigt sind.

3. Pflichten des Kunden

3.1 Der Kunde sorgt dafür, dass spätestens im Zeitpunkt der Lieferung fachkundiges Personal für die Unterstützung des Unternehmens und den Einsatz der Standardsoftware zur Verfügung steht.

3.2 Der Kunde wird das Unternehmen unverzüglich über Änderungen der Einsatzumgebung unterrichten.

3.3 Der Kunde erkennt an, dass die Standardsoftware samt der Bedienungsanleitung und weiterer Unterlagen – auch in künftigen Versionen – urheberrechtlich geschützt ist. Diese können darüber hinaus im Ganzen oder teilweise Geschäftsgeheimnisse sein. Insbesondere Quellprogramme sind Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens, außer soweit sie frei verfügbar sind oder einzelvertraglich etwas anderes geregelt ist. Der Kunde trifft zeitlich unbegrenzte Vorsorge, dass Quellprogramme ohne Zustimmung des Unternehmens Dritten nicht zugänglich werden. Die Übertragung von Quellprogrammen bedarf der Einwilligung des Unternehmens. Quellprogramme hat das Unternehmen nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zu liefern.

3.4 Der Kunde darf nichts unternehmen, was einer unberechtigten Nutzung Vorschub leisten könnte. Insbesondere darf er nicht versuchen, die Programme zu dekompilieren, außer er ist gesetzlich dazu berechtigt. Der Kunde wird das Unternehmen unverzüglich unterrichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass in seinem Bereich ein unberechtigter Zugriff droht oder erfolgt ist.

4. Mangelansprüche des Kunden

4.1 Dem Kunden ist bekannt, dass das Funktionieren einer Software von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, da es sich um ein sehr komplexes Produkt handelt. Das Unternehmen übernimmt deshalb nur die Gewähr für die technische Brauchbarkeit der Software gemäß der dem Kunden überlassenen Leistungsbeschreibung. Insbesondere leistet das Unternehmen keine Gewähr dafür, dass die Software den betrieblichen Besonderheiten des Kunden entspricht, sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, sich von der Tauglichkeit der bestellten Leistung für seine Anwendungszwecke zu überzeugen.

4.2 Hat der Kunde selbst oder durch einen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens Änderungen an der Software vornehmen lassen, kann er sich auf einen Mangel der Software nicht berufen, soweit der Kunde nicht nachweist, dass die Änderungen nicht zur Mangelhaftigkeit der Software geführt haben und keine unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben.

4.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Software unmittelbar nach Übergabe und vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und insbesondere auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration zu testen. Die bei der Untersuchung erkennbaren Mängel hat der Kunde dem Unternehmen unverzüglich, sonstige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, jeweils unter beschreibender Bezeichnung des Mangels und dem Zeitpunkt der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Kommt der Kunde dieser Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig nach, gilt die Leistung als vom Kunden genehmigt.

4.4 Der vorstehende Absatz gilt auch, wenn das Unternehmen Produkte unkörperlich zum Download zur Verfügung stellt. In diesem Fall beginnt die Frist mit dem Download des Produkts.

4.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beginnt mit der Ablieferung oder – wenn das Unternehmen installiert – mit Abschluss der Installation. Eine Erweiterung des Einsatzumfangs hat keinen Einfluss auf den Verlauf der Verjährung.

4.6 Der Kunde hat Mangelansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden nachweisbar sind.

4.7 Sach- und Rechtsmängel der gelieferten Software einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden vom Unternehmen innerhalb der Mängelhaftungsfrist beginnend mit der Ablieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden behoben. Dies geschieht nach Wahl des Unternehmens durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Software.

4.8 Im Falle der Ersatzlieferung ist das Unternehmen auch zur Lieferung einer neuen Programmversion mit mindestens gleichwertigem Funktionsumfang berechtigt, es sei denn, dies ist für den Anwender unzumutbar, etwa im Fall des Erfordernisses eines anderen Betriebssystems oder leistungsfähigerer Hardware. Eine erneute Einarbeitung des Kunden in eine gegebenenfalls geänderte Programmstruktur oder Anwenderführung begründet grundsätzlich keine Unzumutbarkeit.

4.9 Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist das Unternehmen berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen ihrer Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben.

4.10 Der Kunde unterstützt das Unternehmen bei der Mängelbeseitigung und stellt insbesondere alle für die Mängelbeseitigung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.

4.11 Im Falle des endgültigen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis herabsetzen, vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Der Rücktritt vom Vertrag schließt das Recht auf Schadensersatz nicht aus.

4.12 Es gelten ergänzend die Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln gemäß Ziffer A.10 und

D. Besondere Bestimmungen: Softwarepflege

1. Vertragsgegenstand

1.1 Das Unternehmen erbringt die vertraglich vereinbarten Pflegeleistungen nur für die jeweils aktuelle Version der vereinbarten Software des Unternehmens („Pflegesoftware“). Wird Drittsoftware als Pflegesoftware vereinbart, gelten dafür Lizenzbestimmungen der Drittsoftware.

1.2 Pflegeleistungen können insbesondere Störungs- und Patchmanagement, Überlassung neuer Versionen sowie das Vorhalten einer Hotline umfassen. Der aktuelle Produkt- und Leistungskatalog ist unter https://acs-gruppe.de/acs-portfolio/ einsehbar.

2. Nutzungsrecht

2.1 Die Nutzungsrechte des Kunden an neuen Versionen und an sonstigen Korrekturen der Pflegesoftware entsprechen den Nutzungsrechten an der vorhergehenden Version der Pflegesoftware.

2.2 Hinsichtlich der Nutzungsrechte treten die Rechte an den neuen Versionen und sonstigen Korrekturen nach einer angemessenen Übergangszeit – die in der Regel nicht mehr als einen Monat beträgt – an die Stelle der Rechte an den vorangegangenen Versionen und sonstigen Korrekturen. Der Kunde darf ein Vervielfältigungsstück archivieren.

3. Pflichten des Kunden

3.1 Der Kunde wird das Unternehmen unverzüglich über Änderungen der Einsatzumgebung unterrichten, auch um dem Unternehmen die Pflegeleistung zu ermöglichen. Darüber hinaus stellt der Kunde sicher, dass die Pflegesoftware nur in einer freigegebenen und durch die Pflegesoftware unterstützten Einsatzumgebung eingesetzt wird. Das Unternehmen schuldet keine Pflege für Software, die nicht in einer solchen Einsatzumgebung eingesetzt wird.

3.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Kunde alle dem Unternehmen übergebenen Unterlagen, Informationen und Daten bei sich zusätzlich so verwahren, dass diese bei Beschädigung und Verlust von Datenträgern rekonstruiert werden können.

4. Übergabe

Soweit im Rahmen dieser Bedingungen Software übergeben wird und nichts anderes vereinbart ist, erfolgt dies auf demselben Weg wie bei der Überlassung der Pflegesoftware.

5. Vertragslaufzeit und -beendigung

5.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Pflegevertrag mit der Lieferung gemäß dem Überlassungsvertrag für Standardsoftware.

5.2 Nach Ablauf einer ggf. vereinbarten Mindestlaufzeit kann der Pflegevertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, erstmals aber zum Ablauf des auf den Vertragsabschluss folgenden Kalenderjahres. Darüber hinaus kann der Vertrag vom Unternehmen und Kunden ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund gekündigt werden.

5.3 Kündigungserklärungen sind nur schriftlich wirksam.

E. Besondere Bestimmungen: Individuelle Softwareentwicklung und -anpassung

1. Vertragsgegenstand

1.1 Das Unternehmen erstellt gemäß der dem Vertragsabschluss zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung Individualsoftware für den Kunden.

1.2 Das dem Kunden vom Unternehmen zu überlassende Vervielfältigungsstück der Individualsoftware beinhaltet nur deren ausführbare Form. Die Überlassung von Quellcode ist nicht geschuldet, es sei denn, dies ist ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart.

1.3 Die Individualsoftware wird einschließlich einer Anwenderdokumentation übergeben. Die Anwenderdokumentation ist in der Sprache der Benutzeroberfläche der Individualsoftware abgefasst, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Lieferung oder Erstellung einer weitergehenden Dokumentation bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung insbesondere zu Inhalt und Umfang der Dokumentation.

1.4 Das Unternehmen wird die Individualsoftware samt Anwenderdokumentation (gemeinsam „Leistungsgegenstände“) nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung erstellen.

1.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Software durch den Kunden installiert und in Betrieb genommen. Alle weiteren Leistungen des Unternehmens, die auf Wunsch des Kunden erbracht werden (insbesondere Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration erfolgreicher Installation, Einweisung, Schulung und Beratung), werden nach Aufwand vergütet.

1.6 Die Bestimmungen dieser Ziffer E. gelten für Softwareanpassungsleistungen entsprechend.

2. Zusammenarbeit und Projektsteuerung

2.1 Der Kunde teilt seine fachlichen und funktionalen Anforderungen an die Individualsoftware dem Unternehmen vollständig und detailliert mit und übergibt dem Unternehmen rechtzeitig alle für die Erstellung der Individualsoftware benötigten Unterlagen, Informationen und Daten.

2.2 Das Unternehmen und der Kunde benennen für die Dauer des Projekts einen Projektleiter. Die Realisierung des Projekts wird zwischen den Projektleitern abgestimmt. Die jeweiligen Projektleiter sind binnen einer Frist von einer Woche nach Vertragsschluss dem jeweiligen Vertragspartner gegenüber schriftlich zu benennen. Die Projektleiter überprüfen mindestens wöchentlich gemeinsam den Projektfortschritt.

2.3 Soweit Entscheidungen nicht auf der Ebene der Projektleiter gefällt werden können, werden sie in einem Projektlenkungsausschuss gefällt. Diesem Projektlenkungsausschuss gehört ein Mitglied der Geschäftsleitung beider Seiten oder ein für dieses Verfahren entscheidungsbefugter sonstiger Mitarbeiter der jeweiligen Vertragspartei an. Der Projektlenkungsausschuss tritt jederzeit auf Wunsch eines der Projektleiter zusammen. Abstimmungen können auch telefonisch erfolgen. Alle Beschlüsse sollen schriftlich festgehalten und von den Mitgliedern des Projektlenkungsausschusses unterzeichnet werden.

2.4 Enthalten die aktuellen Leistungsbeschreibungen der Individualsoftware Widersprüche, die auch im Projektlenkungsausschuss nicht ausgeräumt werden können, gilt die nach Ansicht des Unternehmens günstigere Version. Fehlen Leistungsbeschreibungen, gilt das für die Erfüllung der Anforderungen der gemäß den vorstehenden Bestimmungen vereinbarten Leistungen Notwendige als vereinbart.

3. Change Request

3.1 Der Kunde kann bis zur Abnahme schriftlich die Änderung der vereinbarten Anforderungen an der Individualsoftware verlangen. Das Unternehmen hat die geänderten Leistungen auszuführen, soweit sie ihm im Rahmen seiner betrieblichen Leistungsfähigkeit nicht unzumutbar sind. Sofern das Unternehmen nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Zugang des Änderungsverlangens die Änderung als unzumutbar ablehnt oder eine Prüfung nach dem folgenden Absatz geltend macht, hat das Unternehmen die Änderungen durchzuführen.

3.2 Erfordert das Änderungsverlangen vom Unternehmen eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist, so kann es hierfür eine Vergütung insoweit verlangen, als es den Kunden schriftlich darauf hingewiesen und der Kunde daraufhin den Prüfungsauftrag schriftlich erteilt hat. Die Frist, bis zu deren Ablauf dem Kunden das Ergebnis der Prüfung schriftlich mitgeteilt sein muss, ist einvernehmlich festzulegen.

3.3 Beeinflusst die Änderung einer Leistung oder einer Forderung zur Vertragsausführung vertragliche Regelungen, z. B. Preis, Ausführungsfristen, Abnahme, wird das Unternehmen die Anpassung des Vertrags nebst Anlagen nach dem jeweils aktuellen Stand binnen einer angemessenen Frist nach Stellung des Änderungsverlangens geltend machen.

3.4 Verlangt das Unternehmen die Anpassung des Vertrags, wird der Kunde binnen zwei Wochen mitteilen, ob er die Vertragsanpassung akzeptiert oder nicht.

3.5 Unabhängig vom vorstehenden Verfahren können Änderungen jederzeit einvernehmlich zwischen den Projektleitern vereinbart werden. Die Vereinbarung über die Änderung soll von den Projektleitern unterschrieben werden. Entsprechend können Änderungen auch im Projektlenkungsausschuss vereinbart werden. Werden in diesen Fällen keine Preisänderungen und keine Änderungen der Vertragsbedingungen vereinbart, müssen die Leistungen im Rahmen der bis dahin vereinbarten Vertragsbedingungen durchgeführt werden.

4. Nutzungsrechte und Schutz vor unberechtigter Nutzung

4.1 Das Unternehmen räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung das nicht ausschließliche Recht ein, die Leistungsgegenstände für den vertraglich vereinbarten Einsatzzweck auf Dauer zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte ist nur bei vollständiger Aufgabe der Rechte des Kunden zulässig. Der Kunde ist verpflichtet, die ihn treffenden Pflichten und Nutzungsbeschränkungen dem Dritten aufzuerlegen. Der Kunde wird auf Anfrage des Unternehmens die Aufgabe der eigenen Nutzung schriftlich bestätigen.

4.2 Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Unternehmen.

4.3 Das Unternehmen ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der Einsatz der Individualsoftware auf einer Ausweich- oder Nachfolgekonfiguration darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

4.4 Das Unternehmen kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Das Unternehmen hat dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann das Unternehmen den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat dem Unternehmen die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen. Das Unternehmen wird dem Kunden das Einsatzrecht wieder einräumen, nachdem der Kunde schriftlich dargelegt und versichert hat, dass keinerlei Verstöße gegen das Einsatzrecht mehr vorliegen sowie vorherige Verstöße und deren Folgen beseitigt sind.

5. Übergabe und Gefahrübergang

5.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann das Unternehmen dem Kunden die Leistungsgegenstände auch durch elektronische Übermittlung oder durch Bereitstellung zum Herunterladen übergeben. Werden die Leistungsgegenstände zum Herunterladen bereitgestellt, teilt das Unternehmen dem Kunden die Bereitstellung mit.

5.2 Soweit die Leistungsgegenstände elektronisch übermittelt werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Eingang bei dem vom Unternehmen mit dem Weiterversand beauftragten Telediensteanbieter auf den Kunden über.

5.3 Soweit die Leistungsgegenstände zum Herunterladen bereitgestellt werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Bereitstellung und Information des Kunden darüber auf den Kunden über.

6. Beschaffenheitsprüfung und Mangelansprüche des Kunden

6.1 Der Kunde wird alle übergebenen Leistungsgegenstände, insbesondere Software oder als Teillieferung vereinbarte lauffähige Teile der Software unverzüglich – in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen – auf Mangelfreiheit, insbesondere vereinbarungsgemäße Beschaffenheit untersuchen (Beschaffenheitsprüfung). Der Kunde wird dazu für die Individualsoftware praxisgerechte und geeignete Testfälle und -daten einsetzen. Das Unternehmen kann sich gegen gesonderte Vergütung mit dem Kunden hinsichtlich der Testverfahren abstimmen sowie die Beschaffenheitsprüfung auch vor Ort begleiten und unterstützen.

6.2 Der Kunde wird während oder nach der Beschaffenheitsprüfung etwa auftretende Mängel unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, ordnungsgemäß mitteilen.

6.3 Ergänzend gilt die kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (§ 377 HGB).

6.4 Das Unternehmen gewährleistet, dass die Leistungsgegenstände bei vertragsgemäßem Einsatz der vertragsgemäßen Beschaffenheit entsprechen. Der Kunde hat Mangelansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar oder anderweitig nachweisbar sind.

6.5 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl des Unternehmens entweder Nachbesserung oder die Erstellung eines neuen Leistungsgegenstandes. Die Interessen des Kunden werden bei der Wahl angemessen berücksichtigt. Der Kunde wird dem Unternehmen den Ein- und Ausbau im Rahmen der Nacherfüllung ermöglichen, außer soweit dies dem Kunden unzumutbar ist. Vor eigenen Maßnahmen zur Mangelbeseitigung wird der Kunde mit dem Unternehmen Rücksprache halten. Hat der Kunde einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, besteht dieser nur in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung des Werts der betreffenden Leistung in mangelfreiem Zustand und der Bedeutung des Mangels.

6.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht bezüglich dieser Mangelansprüche innerhalb einer angemessenen Frist aus, in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen nach Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden.

6.7 Es gelten ergänzend die Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln gemäß Ziffer A.10 und A.11.

7. Installation und Schulung

7.1 Für die Installation von Software verweist das Unternehmen auf die jeweils in der Anwenderdokumentation beschriebenen Installationshinweise, insbesondere auf die Hard- und Softwareumgebung, die beim Kunden vorhanden sein muss. Auf Wunsch des Kunden übernimmt das Unternehmen die Installation der Software auf der Basis einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung und der jeweils anwendbaren Preislisten.

7.2 Einweisung und Schulung leistet das Unternehmen nach gesonderter Vereinbarung auf der Basis der jeweils anwendbaren Preislisten.

7.3 Für zu erbringende Dienstleistungen (Installation, Schuldung, usw.) gilt Ziffer B.

F. Besondere Bestimmungen: Software-as-a-Service

1. Vertragsgegenstand

1.1 Das Unternehmen stellt dem Kunden ab dem vereinbarten Bereitstellungszeitpunkt die im Vertrag vereinbarte Software zur Nutzung in einer vom Unternehmen betriebenen Cloudinfrastruktur einschließlich der notwendigen Zugänge zur Verfügung.

1.2 Das Unternehmen stellt die vertragsgegenständlichen Leistungen in seinem Verfügungsbereich – ab Schnittstelle Rechenzentrum zum Internet – bereit. Der Leistungsumfang, die Beschaffenheit, der Verwendungszweck und die Einsatzbedingungen der vertragsgegenständlichen Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung, ergänzend aus der Anwenderdokumentation der Software.

1.3 Darüber hinausgehende Leistungen, etwa die Entwicklung kundenindividueller Lösungen oder erforderliche Anpassungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

1.4 Das Unternehmen gewährt dem Kunden die Nutzung der jeweils aktuellsten Version der Software für die vereinbarte Anzahl an berechtigten Nutzern über das Internet mittels Zugriffs durch einen Browser. Das Unternehmen kann aktualisierte Versionen der Software bereitstellen. Das Unternehmen wird den Kunden über aktualisierte Versionen und entsprechende Nutzungshinweise auf elektronischem Wege informieren und diese entsprechend verfügbar machen.

2. Nutzungsumfang

2.1 Die vertragsgegenständlichen Leistungen dürfen nur durch den Kunden und nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf während der Laufzeit des Vertrages auf die vertragsgegenständlichen Leistungen über das Internet zugreifen und mittels eines Browsers oder einer anderen geeigneten Anwendung (z. B. „App“) die mit der Software verbundenen Funktionalitäten vertragsgemäß nutzen. Darüber hinausgehende Rechte, insbesondere an der Software oder den ggf. bereitgestellten Infrastrukturleistungen im jeweiligen Rechenzentrum erhält der Kunde nicht. Jede weitergehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Unternehmens.

2.2 Der Kunde darf die Software insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, zu vermieten oder zu verleihen.

2.3 Das Unternehmen ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden.

2.4 Im Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Unternehmen auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Name und Anschrift des Nutzers mitzuteilen.

2.5 Das Unternehmen kann die Zugangsberechtigung des Kunden widerrufen oder den Vertrag kündigen, wenn der Kunde die ihm gestattete Nutzung erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann das Unternehmen den Zugriff auf die vertraglichen Leistungen unterbrechen bzw. sperren. Das Unternehmen hat dem Kunden vorher grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Der alleinige Widerruf der Zugangsberechtigung gilt nicht zugleich als Kündigung des Vertrages. Den Widerruf der Zugangsberechtigung ohne Kündigung kann das Unternehmen nur für eine angemessene Frist, maximal sechs Monate, aufrechterhalten.

2.6 Der Anspruch des Unternehmens auf eine Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt.

2.7 Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und der Zugriffsmöglichkeit, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.

3. Verfügbarkeit und Leistungsmängel

3.1 Die Verfügbarkeit und die Service Level der bereitgestellten Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag, insbesondere der Leistungsbeschreibung.

3.2 Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit der Leistungen zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche des Kunden wegen Mängeln. Die verschuldensunabhängige Haftung des Unternehmens wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

4. Pflichten des Kunden

4.1 Der Kunde hat die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Zugangsberechtigungen sowie Identifikations- und Authentifikationsinformationen vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen und nicht an Unberechtigte weiterzugeben.

4.2 Der Kunde ist verpflichtet, das Unternehmen von sämtlichen Ansprüchen Dritter aufgrund von Rechtsverletzungen freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des Leistungsgegenstands durch ihn beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung des Unternehmens.

4.3 Der Kunde hat vom Unternehmen zur Verfügung gestellte Möglichkeiten zu nutzen, seine Daten in seinem originären Verantwortungsbereich zu sichern.

5. Vertragswidrige Nutzung und Schadensersatz

Für jeden Fall, in dem im Verantwortungsbereich des Kunden unberechtigt eine vertragsgegenständliche Leistung in Anspruch genommen wird, hat der Kunde jeweils Schadensersatz in Höhe derjenigen Vergütung zu leisten, die für die vertragsgemäße Nutzung im Rahmen der für diese Leistung geltenden Mindestvertragsdauer angefallen wäre. Der Nachweis, dass der Kunde die unberechtigte Nutzung nicht zu vertreten hat oder kein oder ein wesentlich geringerer Schaden vorliegt, bleibt dem Kunden vorbehalten. Das Unternehmen bleibt berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

6. Support

6.1 Das Unternehmen richtet für Anfragen des Kunden zu Funktionen der Software einen Support-Service ein.

6.2 Das Unternehmen wird Störungsmeldungen des Kunden entgegennehmen, den vereinbarten Störungskategorien zuordnen und anhand dieser Zuordnung die vereinbarten Maßnahmen zur Analyse und Bereinigung von Störungen durchführen.

6.3 Einzelheiten ergeben sich aus dem Vertrag zwischen Unternehmen und Kunde.

7. Vertragslaufzeit und -beendigung

7.1 Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen erfolgt ab dem im Vertrag bezeichneten Datum zunächst für die Dauer der im Vertrag vereinbarten Laufzeit. Während dieser Mindestlaufzeit ist eine vorzeitige ordentliche Kündigung beidseitig ausgeschlossen.

7.2 Der Vertrag kann mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden, frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit. Geschieht dies nicht, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von zwei Monaten zum Ablauf des jeweiligen Verlängerungszeitraums ordentlich gekündigt wurde.

7.3 Das Recht jedes Vertragspartners zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

7.4 Jede Kündigungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

7.5 Für den Anbieterwechsel, Datenexport, Abruffristen, Wechselentgelte und Interoperabilität gelten ausschließlich die Bestimmungen in Ziffer I.

7.6 Nach Vertragsende richtet sich der Datenzugang nach Ziffer I. Eine Zugriffsmöglichkeit des Kunden auf Datenbestände wird nach Ablauf der Abruffrist gemäß Ziffer I. regelmäßig nicht mehr gegeben sein.

G. Besondere Bestimmungen: Sonstige Cloud-Services

1. Platform-as-a-Service (PaaS)

1.1 Das Unternehmen stellt dem Kunden ab dem vereinbarten Bereitstellungszeitpunkt die im Vertrag vereinbarte Plattform zur Nutzung in einer vom Unternehmen betriebenen Cloudinfrastruktur einschließlich der notwendigen Zugänge zur Verfügung.

1.2 Soweit der Kunde Anwendungen auf der Plattform betreibt, ist er für diese, deren Verfügbarkeit, Inhalte und Architektur sowie deren Leistungsfähigkeit ebenso wie für seine Entwicklungstätigkeiten verantwortlich. Der Kunde wird ohne vorherige Zustimmung des Unternehmens keine Penetrationstests in der jeweiligen Cloudinfrastruktur durchführen oder autorisieren.

1.3 Der Kunde ist für die von ihm auf der Plattform betriebenen Applikationen, Betriebssysteme und Inhalte verantwortlich.

1.4 Penetrationstests bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Unternehmens. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß Ziffer F. entsprechend.

2. Infrastructure-as-a-Service (IaaS)

2.1 Das Unternehmen stellt dem Kunden ab dem vereinbarten Bereitstellungszeitpunkt die im Vertrag vereinbarte Cloudinfrastruktur zur Nutzung zur Verfügung.

2.2 Der Kunde ist für die Einhaltung der vereinbarten Zugriffs- und Systemvoraussetzungen verantwortlich. Darüber hinaus ist der Kunde verantwortlich für nicht vom Unternehmen stammende oder bereitgestellte Betriebssysteme, Software, Anwendungen und Inhalte, die er auf dieser Cloudinfrastruktur betreibt.

2.3 Das Unternehmen ermöglicht dem Kunden den Zugang zur vereinbarten Cloudinfrastruktur zur eigenverantwortlichen Nutzung. Der Kunde ist berechtigt, auf der Cloudinfrastruktur Daten zu verarbeiten und Programme zu betreiben. Der Kunde wird ohne vorherige Zustimmung des Unternehmens keine Penetrationstests in der jeweiligen Cloudinfrastruktur durchführen oder autorisieren.

2.4 Der Kunde ist für Betriebssysteme, Applikationen und Inhalte verantwortlich.

2.5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß Ziffer F. entsprechend.

H. Besondere Bestimmungen: Hosting

1. Vertragsgegenstand

1.1 Das Unternehmen stellt dem Kunden Systemressourcen in Form von Speicherplatz zur Speicherung von Programmen, Bildern, Dokumenten und sonstigen Daten und Inhalten sowie Rechenkapazität (Compute) und Arbeitsspeicher (RAM) nebst der Anbindung an das Internet zur Verfügung. Die individuellen technischen Spezifikationen ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung.

1.2 Das Unternehmen stellt die Verbindung zwischen dem Server und dem Internet bis zu dem in der Leistungsbeschreibung genannten Übergabepunkt (Schnittstelle) her und wird diese aufrecht erhalten, so dass die vom Kunden gespeicherten Inhalte über das Internet abrufbar sind. Hierbei schuldet das Unternehmen innerhalb seines Verantwortungsbereichs eine dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Bandbreite der Verbindung bis zur Schnittstelle.

1.3 Die auf dem Speicherplatz gespeicherten Inhalte, werden gemäß der in der Leistungsbeschreibung aufgeführten technischen Spezifikationen regelmäßig gesichert. Darüber hinaus implementiert das Unternehmen technische und organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung eines unbefugten Zugriffs auf die Informationen durch Dritte.

1.4 Sofern nicht in der Leistungsbeschreibung im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist,

1.4.1 beschränkt sich die Datenübermittlungsleistung des Unternehmens auf die Kommunikation zwischen dem Übergabepunkt der von diesem betriebenen Infrastruktur an das Internet und dem Kunden zur Verfügung gestellten Server. Die Herstellung der Verbindung über das Internet oder sonstige nicht ausschließlich vom Unternehmen betriebene Netze oder der erfolgreiche Zugriff auf Inhalte sind nicht Gegenstand der Leistungspflicht des Unternehmens;

1.4.2 Ist das Unternehmen dazu berechtigt, die zur Leistungserbringung eingesetzte Hard- und Software an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Das Unternehmen wird den Kunden, soweit möglich, vorab im Übrigen unverzüglich via E-Mail über die geplanten Anpassungen informieren.

2. Verfügbarkeit und Leistungsmängel

2.1 Die Verfügbarkeit und die Service Level der bereitgestellten Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag, insbesondere der Leistungsbeschreibung.

2.2 Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit der Leistungen zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche des Kunden wegen Mängeln. Die verschuldensunabhängige Haftung des Unternehmens wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

3. Pflichten des Kunden

3.1 Der Kunde hat die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Zugangsberechtigungen sowie Identifikations- und Authentifikationsinformationen vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen und nicht an Unberechtigte weiterzugeben.

3.2 Der Kunde ist verpflichtet, das Unternehmen von sämtlichen Ansprüchen Dritter aufgrund von Rechtsverletzungen freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des Leistungsgegenstands durch ihn beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung des Unternehmens.

3.3 Der Kunde hat vom Unternehmen zur Verfügung gestellte Möglichkeiten zu nutzen, seine Daten in seinem originären Verantwortungsbereich zu sichern.

4. Vertragswidrige Nutzung und Schadensersatz

Für jeden Fall, in dem im Verantwortungsbereich des Kunden unberechtigt eine vertragsgegenständliche Leistung in Anspruch genommen wird, hat der Kunde jeweils Schadensersatz in Höhe derjenigen Vergütung zu leisten, die für die vertragsgemäße Nutzung im Rahmen der für diese Leistung geltenden Mindestvertragsdauer angefallen wäre. Der Nachweis, dass der Kunde die unberechtigte Nutzung nicht zu vertreten hat oder kein oder ein wesentlich geringerer Schaden vorliegt, bleibt dem Kunden vorbehalten. Das Unternehmen bleibt berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

5. Vertragslaufzeit und -beendigung

5.1 Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen erfolgt ab dem im Vertrag bezeichneten Datum zunächst für die Dauer der im Vertrag vereinbarten Laufzeit. Während dieser Mindestlaufzeit ist eine vorzeitige ordentliche Kündigung beidseitig ausgeschlossen. Die Mindestlaufzeit beträgt maximal 24 Monate ab dem im Vertrag bezeichneten Datum.

5.2 Der Vertrag kann mit einer Frist von 30 Tagen, im Falle von Verträgen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren mit einer Frist von zwei Monaten, gekündigt werden. Geschieht dies nicht, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des jeweiligen Verlängerungszeitraums ordentlich gekündigt wurde.

5.3 Das Recht jedes Vertragspartners zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

5.4 Jede Kündigungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

5.5 Für den Anbieterwechsel, Datenexport, Abruffristen, Wechselentgelte und Interoperabilität gelten ausschließlich die Bestimmungen in Ziffer I.

5.6 Der Kunde wird rechtzeitig vor Beendigung des Vertrages seine Datenbestände eigenverantwortlich sichern. Ist eine eigenständige Sicherung nicht möglich, unterstützt das Unternehmen den Kunden gemäß Ziffer I.

5.7 Nach Ablauf der Abruffrist gemäß Ziffer I. wird eine Zugriffsmöglichkeit des Kunden auf Datenbestände regelmäßig nicht mehr gegeben sein.

I. Datenverarbeitungsdienste

1. Regelungsgegenstand

1.1 Dieser Abschnitt gilt für alle Datenverarbeitungsdienste im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), die das Unternehmen erbringt, insbesondere für SaaS (Ziffer F), IaaS/PaaS (Ziffer G) und Hosting (Ziffer H).

1.2 „Datenverarbeitungsdienst“ bezeichnet eine digitale Dienstleistung, die einem Kunden bereitgestellt wird und einen flächendeckenden und auf Abruf verfügbaren Netzzugang zu einem gemeinsam genutzten Pool konfigurierbarer, skalierbarer und elastischer Rechenressourcen ermöglicht.

1.3 „Exportierbare Daten“ bezeichnet alle vom Kunden generierten oder bereitgestellten Daten sowie Metadaten, die während der Nutzung des Dienstes entstanden sind.

1.4 „Digitale Vermögenswerte“ bezeichnet Konfigurationen, Einstellungen und vom Kunden erstellte Inhalte.

1.5 „Wechsel“ bezeichnet die Kündigung des Vertrags und Übertragung zu einem anderen Anbieter oder zu einer IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten.

2. Anbieterwechsel und Datenübertragbarkeit

2.1 Der Kunde ist berechtigt, nach Ablauf der maximalen Kündigungsfrist von 2 Monaten zu einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten oder zu einer IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten zu wechseln oder alternativ die Löschung aller exportierbaren Daten zu verlangen.

2.2 Nach Ablauf der Kündigungsfrist gewährt das Unternehmen dem Kunden einen Übergangszeitraum von höchstens 30 Kalendertagen, in dem

2.2.1 das Unternehmen dem Kunden und von ihm autorisierten Dritten beim Vollzug des Wechsels angemessene Unterstützung leistet

2.2.2 das Unternehmen mit der gebotenen Sorgfalt handelt, um die Kontinuität des Geschäftsbetriebs aufrechtzuerhalten

2.2.3 das Unternehmen den Kunden über bekannte Risiken für die unterbrechungsfreie Erbringung der Funktionen unterrichtet und

2.2.4 das Unternehmen für ein hohes Maß an Sicherheit während des Wechsels sorgt.

2.3 Ist ein Übergangszeitraum von 30 Kalendertagen technisch nicht durchführbar, informiert das Unternehmen den Kunden binnen 14 Arbeitstagen und schlägt einen alternativen Übergangszeitraum von höchstens 7 Monaten vor.

2.4 Der Kunde ist berechtigt, den Übergangszeitraum einmal um einen Zeitraum zu verlängern, den er für seine Zwecke für angemessener hält.

2.5 Zu den exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerten gehören mindestens

2.5.1 alle vom Kunden gespeicherten Programme, Dokumente und sonstigen Daten,

2.5.2 Konfigurationsdaten und Metadaten im Zusammenhang mit der Verwaltung von Zugangs- und Kontrollrechten sowie

2.5.3 alle weiteren vom Kunden generierten oder bereitgestellten Daten. Ausgenommen sind Vermögenswerte oder Daten des Unternehmens oder von Dritten, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

2.6 Nach Ablauf des Übergangszeitraums gewährt das Unternehmen dem Kunden eine Mindestfrist für den Datenabruf von 30 Kalendertagen.

2.7 Das Unternehmen stellt sicher, dass alle exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte nach Ablauf der Abruffrist vollständig gelöscht werden, sofern der Wechsel erfolgreich vollzogen ist.

2.8 Der Vertrag gilt als beendet nach erfolgreichem Wechsel oder nach Ablauf der maximalen Kündigungsfrist, wenn der Kunde die Löschung verlangt hat.

2.9 Die Parteien arbeiten nach Treu und Glauben zusammen, damit der Wechsel effektiv vollzogen und die Kontinuität des Datenverarbeitungsdienstes aufrechterhalten wird.

2.10 Das Unternehmen schafft keine vertraglichen, technischen oder organisatorischen Hindernisse für die Kündigung, den Abschluss neuer Verträge oder die Übertragung exportierbarer Daten. Die Herauslösung einzelner Dienste wird ermöglicht, soweit technisch möglich.

3. Technische Anforderungen

3.1 Für IaaS-Dienste (Ziffer G.2): Das Unternehmen ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um zu ermöglichen, dass der Kunde nach dem Wechsel zu einem Dienst der gleichen Dienstart Funktionsäquivalenz erreicht, indem es Kapazitäten, Informationen, Dokumentationsmaterial, technische Unterstützung und erforderliche Instrumente bereitstellt.

3.2 Für PaaS/SaaS-Dienste (Ziffer F und G.1) und Hosting (Ziffer H):

3.2.1 Das Unternehmen stellt dem Kunden und dem übernehmenden Anbieter unentgeltlich offene Schnittstellen bereit, um den Wechsel zu ermöglichen.

3.2.2 Das Unternehmen gewährleistet die Kompatibilität mit gemeinsamen Spezifikationen auf der Grundlage offener Interoperabilitätsspezifikationen oder harmonisierter Normen, mindestens zwölf Monate nach deren Veröffentlichung in der zentralen Datenbank der Union.

3.2.3 Im Falle eines Wechsels zwischen Diensten der gleichen Dienstart, für die keine gemeinsamen Spezifikationen veröffentlicht wurden, exportiert das Unternehmen auf Verlangen alle exportierbaren Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format.

3.3 Die Verpflichtungen zur Wechselunterstützung zwingen das Unternehmen nicht zur Offenlegung von durch Rechte des geistigen Eigentums geschützten Vermögenswerten oder zur Beeinträchtigung der Sicherheit seiner Infrastruktur.

4. Informationspflichten des Unternehmens

Das Unternehmen stellt dem Kunden Informationen über die verfügbaren Verfahren für den Wechsel bereit, einschließlich

4.1 verfügbare Wechsel- und Übertragungsmethoden und -formate,

4.2 bekannte Einschränkungen und technische Beschränkungen,

4.3 einen Verweis auf ein aktuelles Online-Register mit Einzelheiten zu Datenstrukturen, Datenformaten sowie einschlägigen Normen und offenen Interoperabilitätsspezifikationen.

5. Vergütung des Unternehmens

5.1 Das Unternehmen berechnet für ihre Leistungen nach diesem Abschnitt I. eine Vergütung in angemessener Höhe entsprechend der jeweils gültigen Preisliste.

5.2 Für die parallele Nutzung mehrerer Datenverarbeitungsdienste dürfen Datenextraktionsentgelte nur zur Weitergabe der entstandenen Extraktionskosten erhoben werden, ohne diese zu übersteigen.

J. Besondere Bestimmungen: Housing

1. Vertragsgegenstand

1.1 Das Unternehmen stellt dem Kunden in seinem Serverraum geeigneten Platz in einem Server-Rack zur Unterbringung der Server und dazugehöriger weiterer Technik des Kunden („IT-System“) gemäß der Leistungsbeschreibung zur Verfügung.

1.2 Das Unternehmen wird den zur Verfügung gestellten Platz während der Dauer des Vertrags in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten.

1.3 Das Unternehmen sorgt für die Anbindung des IT-Systems des Kunden an das Internet über die vom Unternehmen bereitgestellte Infrastruktur. Die IP-Adressen werden vom Unternehmen bzw. dessen Provider bereitgestellt. Das Unternehmen schuldet nur die Übermittlung der Daten in seinen Kommunikationsnetzen bis zum Übergabepunkt an das Internet. Der Übergabepunkt ist der Routerausgang des Rechenzentrums des Unternehmens. Das Unternehmen hat keinen Einfluss auf das Internet und ist nicht für die Übermittlung der Daten ab dem Übergabepunkt verantwortlich.

1.4 Der dem Kunden zur Verfügung gestellte Platz befindet sich in einer gemeinsam mit anderen Kunden des Unternehmens genutzten Rechenzentrumsfläche. Der Betrieb, die Wartung und die Instandhaltung der Rechenzentrumsfläche und der dort befindlichen Infrastruktur obliegen dem Unternehmen.

1.5 Das Unternehmen wird den Kunden unverzüglich über etwaige erkannte Beeinträchtigungen der IT-Systeme des Kunden informieren. Das Unternehmen schuldet keine Wartung oder Pflege des IT-Systems des Kunden. Das Unternehmen treffen auch keine Verwahrungs- und Obhutspflichten an den IT-Systemen des Kunden.

1.6 Weitere Einzelheiten zu den Leistungen, eine Beschreibung des IT-Systems des Kunden sowie die Hausordnung der Rechenzentrumsfläche finden sich, sofern erforderlich, in dem Vertrag zwischen Unternehmen und Kunde.

2. Pflichten des Kunden

2.1 Die IT-Systeme des Kunden müssen die im Vertrag benannten technischen Spezifikationen und Anforderungen erfüllen und dürfen insbesondere nicht die Datensicherheit und die Kommunikationsnetze des Unternehmens beeinträchtigen. Der Kunde hat seine IT-Systeme in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und dem Stand der Technik entsprechend zu warten.
2.2 Bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Kommunikationsnetze oder der Datensicherheit in den Serverräumen des Unternehmens durch die IT-Systeme des Kunden ist das Unternehmen berechtigt, angemessene Maßnahmen zur Verhinderung der Beeinträchtigung zu ergreifen. Das Unternehmen wird den Kunden über die getroffenen Maßnahmen, die seine IT-Systeme betreffen, unverzüglich informieren.

2.3 Der Kunde darf grundsätzlich keine Änderungen im Serverraum und an der Infrastruktur des Unternehmens vornehmen. Änderungen oder Erweiterungen am IT-System des Kunden bedürfen der vorherigen Absprache und Zustimmung durch das Unternehmen. Der Kunde hat das Recht, nach vorheriger Absprache mit dem Unternehmen unter Einhaltung der Hausordnung mit ausreichend qualifiziertem Personal die Serverräume des Unternehmens zu betreten. Der Kunde ist für die Einhaltung der Hausordnung durch sein Personal verantwortlich.

2.4 Der Kunde hat für eine regelmäßige und angemessene Sicherung der auf den IT-Systemen abgelegten Daten zu sorgen.

2.5 Der Kunde sichert zu, dass die auf den eigenen IT-Systemen abgelegten Daten sowie die Internet-Adresse nicht gegen geltendes Recht, Rechte Dritter, behördliche Anordnungen oder Vereinbarungen mit Dritten verstoßen. Der Kunde wird dem Unternehmen von Ansprüchen Dritter, die diese aufgrund einer Verletzung dieser Ziffer gegen das Unternehmen geltend machen, freistellen.

2.6 Der Kunde darf den zur Verfügung gestellten Platz im Serverraum des Unternehmens nicht Dritten überlassen oder vermieten.

2.7 Der Kunde hat erkannte Mängel in den Serverräumen, an der Infrastruktur des Unternehmens oder an den eigenen IT-Systemen dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen.

3. Vertragslaufzeit und -beendigung

3.1 Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen erfolgt ab dem im Vertrag bezeichneten Datum zunächst für die Dauer der im Vertrag vereinbarten Laufzeit. Während dieser Mindestlaufzeit ist eine vorzeitige ordentliche Kündigung beidseitig ausgeschlossen.

3.2 Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit. Geschieht dies nicht, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des jeweiligen Verlängerungszeitraums ordentlich gekündigt wurde.

3.3 Das Recht jedes Vertragspartners zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

3.4 Jede Kündigungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3.5 Der Kunde ist berechtigt jederzeit die Herausgabe seiner IT-Systeme zu verlangen. Nach Beendigung des Vertrags übernimmt das Unternehmen den fachgerechten Ausbau der IT-Systeme aus der Rechenzentrumsfläche. Der Ausbau erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen nach Vertragsende. Die Rücknahme der IT-Systeme sowie die Rückgabe etwaiger vom Kunden überlassener Gegenstände erfolgt auf Kosten des Kunden, sofern nicht anders vereinbart.

K. Besondere Bestimmungen: Hardwareverkauf

1. Vertragsgegenstand

1.1 Die Beschaffenheit und der Leistungsumfang der Hardware, einschließlich Haltbarkeit, Funktionalität und Kompatibilität, sowie die freigegebene Einsatzumgebung ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung, ergänzend aus der Bedienungsanleitung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für die Sicherheit der Hardware sind die am Markt erprobten Regeln der Technik zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs maßgeblich, soweit nichts anderes vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

1.2 Die Hardware wird einschließlich einer Installationsanleitung geliefert. Eine Bedienungsanleitung wird nur geliefert, soweit sie für den bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Die Bedienungsanleitung und die Installationsanleitung können dem Kunden nach Wahl des Unternehmens elektronisch zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, dass dies für den Kunden unzumutbar ist. Weitere Anleitungen und Zubehör werden nur geliefert, soweit dies konkret vereinbart ist, etwa in einer Stückliste.

1.3 Beinhaltet die Lieferung der Hardware eine für ihre Funktionsfähigkeit zwingend notwendige Software, erhält der Kunde an dieser nur ein Recht zum Einsatz mit dieser Hardware. Sonstige Software unterliegt Ziffer C.

1.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Hardware durch den Kunden eingerichtet und in Betrieb genommen. Alle weiteren Leistungen des Unternehmens, die auf Wunsch des Kunden erbracht werden (insbesondere Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration erfolgreicher Installation, Einweisung, Schulung und Beratung), werden nach Aufwand vergütet.

2. Preis und Gefahrübergang

2.1 Die Preise gelten drei Monate ab Vertragsschluss. Danach kann das Unternehmen spätestens bis eine Woche vor Lieferung eine Erhöhung des Listenpreises durch seinen Vorlieferanten an den Kunden entsprechend weiterreichen. Der Kunde kann bis zur Lieferung, längstens jedoch innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten, wenn die Preiserhöhung 5 % überschreitet.

2.2 Die Gefahr geht auf den Kunden direkt ab Auslieferungslager über. Der Kunde transportiert die Hardware vollständig auf eigene Kosten und befreit das Unternehmen von jeglichen Transport- und Abfertigungskosten.

3. Pflichten des Kunden

3.1 Der Kunde stellt die erforderlichen Betriebs- und Einsatzbedingungen (z. B. Raum, Energie, Klima) für die Hardware her. Die erforderlichen Bedingungen ergeben sich aus dem Vertrag, der Produktbeschreibung oder Bedienungsanleitung.

3.2 Der Kunde wird dem Unternehmen im Rahmen einer erforderlichen Unterstützung insbesondere freien Zugang zum Aufstellungsort der Hardware gewähren, die erforderlichen Arbeitsmittel in angemessenem Umfang dort zur Verfügung stellen und zweckdienliche Informationen (z.B. über Einsatzbedingungen oder Änderungen an der Hardware) mitteilen.

4. Lieferung

4.1 Soweit möglich, sind fehlende, falsche oder beschädigte Produkte oder Verpackungen auf dem Frachtbrief vor Unterzeichnung zu vermerken.

4.2 Das Unternehmen ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.

4.3 Im Falle des Annahmeverzugs hat der Kunde die hiermit verbundenen Kosten, insbesondere Lagerkosten, zu tragen.

4.4 Soweit das Unternehmen aus Kulanzgründen einer Rücksendung von Produkten zustimmt, sind diese im Originalzustand in ihrer Originalverpackung zurückzusenden, zusammen mit einem Rücksendenachweis sowie dem Kaufbeleg. Rücksendekosten werden in diesem Falle vom Kunden getragen.

5. Mangelansprüche des Kunden

5.1 Das Unternehmen gewährleistet, dass die Hardware bei vertragsgemäßem Einsatz den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.

5.2 Der Kunde hat Mangelansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden nachweisbar sind.

5.3 Der Kunde muss die gelieferte Hardware innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt auf Ihre Vertragsgemäßheit untersuchen und erkennbare Mängel anzeigen. Ansonsten gelten die gelieferten Produkte als genehmigt.

5.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl des Unternehmens entweder Nachbesserung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Wahl angemessen berücksichtigt. Der Kunde stellt dem Unternehmen die Hardware zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung. Das Eigentum an Teilen, die auf Grund einer Nacherfüllung ausgewechselt werden, geht auf das Unternehmen über; § 439 Abs. 6 BGB bleibt unberührt. Der Kunde wird dem Unternehmen den Ein- und Ausbau im Rahmen der Nacherfüllung ermöglichen, außer soweit dies dem Kunden unzumutbar ist. Vor eigenen Maßnahmen zur Mangelbeseitigung wird der Kunde mit dem Unternehmen Rücksprache halten. Hat der Kunde einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, besteht dieser nur in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung des Werts der betreffenden Leistung in mangelfreiem Zustand und der Bedeutung des Mangels.

5.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht bezüglich dieser Mangelansprüche innerhalb einer angemessenen Frist aus, in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen nach Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden.

5.6 Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, wird das Unternehmen die Hardware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen, höchstens den bei der Rückgabe gewöhnlichen Verkaufswert dieser Hardware. Diese Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Beiden Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist.

5.7 Für Sach- und Rechtsmängel gelten ergänzend die Bestimmungen gemäß A.10. und A.11.

6. Drittsoftware

Für vom Unternehmen mitgelieferte, nicht vom Unternehmen selbst hergestellte Software gelten die Bestimmungen des jeweiligen Lizenzvertrags. Erforderliche Lizenzen fügt das Unternehmen den Produkten bei; die Lizenzbedingungen sind vom Kunden zu akzeptieren. Software der Microsoft Corporation wird als OEM-Version geliefert.

7. Export

Die gelieferten Produkte können Technologien und Software enthalten, die den jeweils auf sie anwendbaren Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland sowie den Exportkontrollvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Länder, in die die Produkte geliefert oder in denen sie genutzt werden, unterliegen. Gemäß den vorstehend aufgeführten Exportbestimmungen dürfen die Produkte insbesondere nicht an definierte Nutzer, in definierte Länder oder zu definierten Nutzungen geliefert oder lizenziert werden. Der Kunde verpflichtet sich, diese Bestimmungen zu beachten.