AGB´s

der ACS Management GmbH

Allgemeine Vertragsbedingungen der ACS Management GmbH

 

§ 1 ALLGEMEINES

(1) Diese Vertragsbedingungen liegen allen Leistungen der ACS Management GmbH, Maximilianallee 2, 04129 Leipzig (nachfolgend „ACS“ genannt), soweit diese nicht den Verkauf von Hard- und/oder Software betreffen, zugrunde.
(2) Die Methode und die Art der Erbringung der Leistungen darf die ACS nach sachgemäßem Ermessen selbst bestimmen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(3) Zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen darf sich die ACS eines oder mehrerer Subunternehmer bedienen.
(4) Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber. Die Datensicherung umfasst alle technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der Systeme einschließlich der auf diesen Systemen gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten, Programme und Prozeduren. Ordnungsgemäße Datensicherung bedeutet, dass die getroffenen Maßnahmen in Abhängigkeit von der Datensensitivität eine sofortige oder kurzfristige Wiederherstellung des Zustandes von Systemen, Daten, Programmen oder Prozeduren nach erkannter Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Konsistenz aufgrund eines schadenswirkenden Ereignisses ermöglichen; die Maßnahmen umfassen dabei mindestens die Herstellung und Erprobung der Rekonstruktionsfähigkeit von Kopien der Software, Daten und Prozeduren in definierten Zyklen und Generationen.
 
 
 

§ 2 ANGEBOT UND ANNAHME

(1) Angebote der ACS sind freibleibend und unverbindlich; sie sind nur eine Aufforderung an den Auftraggeber zur Abgabe eines Vertragsangebots.
(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn die ACS das Angebot des Auftraggebers (Auftrag bzw. Bestellung) innerhalb von 2 Wochen ab Zugang des Angebots diesem gegenüber in Textform (E-Mail oder Fax genügt) annimmt.
 
 
 

§ 3 MITWIRKUNG DES AUFTRAGGEBERS

(1) Der Auftraggeber wird die ACS bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in dem zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Umfang unterstützen.
(2) Der Auftraggeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der ACS alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Zeichnungen, technische Angaben) unentgeltlich und rechtzeitig vorgelegt werden. Die ACS ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erbringung ihrer Leistung von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
(3) Sollte es aufgrund verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers dazu kommen, dass sich Leistungen verzögern oder wiederholt werden müssen, hat der Auftraggeber die Kosten für einen hieraus resultierenden Mehraufwand zu tragen.
 
 
 

§ 4 FERTIGSTELLUNGSFRIST

(1) Soweit eine Fertigstellungsfrist vereinbart ist, sind die Leistungen innerhalb der vereinbarten Frist durch ACS auszuführen. 
(2) Die Frist beginnt mit Vertragsschluss. Benötigt die ACS für die Durchführung der Leistungen Unterlagen oder sonstige Informationen des Auftraggebers, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. Informationen bei ACS.
(3) Verzögert sich die Fertigstellung der Leistungen der ACS aus Gründen, die ACS nicht zu vertreten hat – wie höhere Gewalt, Krankheit, und Streik –, verlängert sich die Fertigstellungsfrist entsprechend. Der Auftraggeber kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
 
 
 

§ 5 RÜGEPFLICHT

(1) Der Auftraggeber hat Mängel an den Leistungen der ACS unverzüglich gegenüber der ACS anzuzeigen. Er genügt dabei seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nur dann, wenn er offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen rügt. Verdeckte Mängel sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab deren Entdeckung zu rügen. Die Mangelanzeige hat schriftlich zu erfolgen. Verletzt der Auftraggeber seine Untersuchungs- und Rügepflicht, gilt die Leistung von ACS auch in Ansehung des Mangels als genehmigt, es sei denn, ACS hat den Mangel arglistig verschwiegen.
 
 
 

§ 6 GEGENFORDERUNGEN/ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE/ABTRETUNG

(1) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen Zahlungsansprüche der ACS aufzurechnen, es sei denn, seine Ansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unstreitig. Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
(2) Der Auftraggeber ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ACS berechtigt, Ansprüche aus dieser Vereinbarung abzutreten.
 
 
 

§ 7 URHEBERRECHTSSCHUTZ AN VERKÖRPERTEN ERGEBNISSEN DER LEISTUNGEN

(1) ACS behält an den von ihr erbrachten verkörperten Ergebnissen der Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
(2) Der Auftraggeber darf die im Rahmen des Auftrages erhaltenen Ergebnisse der Leistungen mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den diese vereinbarungsgemäß bestimmt sind.
(3) Eine darüberhinausgehende Weitergabe der Ergebnisse an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Textkürzung ist dem Auftraggeber nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung der ACS gestattet.
(4) Eine Veröffentlichung der Ergebnisse bedarf in jedem Fall der vorherigen Einwilligung der ACS. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks gestattet.
 
 
 

§ 8 SCHUTZRECHTSVERLETZUNG

(1) Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung der übergebenen Ergebnisse der Leistungen geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet ACS nach Maßgabe der folgenden Abs. (2) bis (7).
(2) ACS wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder die Ergebnisse der Leistungen so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen der vereinbarten Leistung in für den Auftraggeber zumutbarer Weise entsprechen oder den Auftraggeber von Lizenzentgelten gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen.
(3) Gelingt dies ACS zu angemessenen Bedingungen nicht, hat sie diese Ergebnisse der Leistungen gegen Erstattung der entrichteten Vergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung berücksichtigenden Betrages zurückzunehmen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Ergebnisse zurückzugeben.
(4) Voraussetzungen für die Haftung von ACS nach den vorstehenden Absätzen sind, dass der Auftraggeber ACS von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen ACS überlässt oder nur im Einvernehmen mit ACS führt. Dem Auftraggeber durch die Rechtsverteidigung entstandene notwendige Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe gehen zu Lasten von ACS.
(5) Stellt der Auftraggeber die Nutzung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.
(6) Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen ACS ausgeschlossen.
(7) Im Übrigen richtet sich die Haftung von ACS nach „§ 9 Haftung“
 
 
 

§ 9 HAFTUNG

(1) Die Haftung von ACS auf Schadenersatz wird wie folgt beschränkt:
a. für Sachschäden bis zu 50.000 EURO je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 250.000 EURO pro Vertrag
b. Die Haftung für Vermögensschäden ist insgesamt auf 250.000 EURO je Vertrag
begrenzt.
c. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.
 
(2) Die Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehendem Absatz (1) gelten nur dann, wenn der Schaden durch leichte Fahrlässigkeit eines Geschäftsführers oder eines leitenden Angestellten von ACS verursacht wurde oder auf leichter oder grober Fahrlässigkeit ihrer einfachen Erfüllungsgehilfen (z.B. Techniker, Installateure, sonstige nicht leitende Mitarbeiter) beruht. Für Verrichtungsgehilfen, die nicht zugleich Erfüllungsgehilfen sind, haftet ACS nur, sofern ihr bei deren Auswahl oder Überwachung grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Die Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehendem Absatz (1) gelten dann nicht, wenn eine Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit eingetreten ist und/oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt und/oder soweit ACS wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt, insbesondere solche Pflichten, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
 
 
 

§ 10 DATENSCHUTZ, GEHEIMHALTUNG UND SICHERHEIT

(1) Die für die Abwicklung dieses Vertrages notwendigen personenbezogenen Daten werden bei ACS unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet.
(2) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass ACS alle relevanten, über die datenschutzrechtlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, z.B. die Vertraulichkeit bestimmter Daten, deren Kenntnis für ACS aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.
(3) Vor Übergabe eines Datenträgers an ACS stellt der Auftraggeber die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) ACS sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihr mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis wird spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorgenommen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen.
(5) Auftraggeber und ACS sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts– und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder zu anderen als den vertraglichen Zwecken zu verwerten.
(6) ACS wird im Rahmen der Leistungserbringung gegebenenfalls personenbezogene Daten für den Auftraggeber verarbeiten. Sofern dies gesetzlich erforderlich ist, werden die Parteien aus diesem Grund eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abschließen.
 
 
 

§ 11 ABWERBEVERBOT

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die aktive Abwerbung von Mitarbeitern der ACS zu unterlassen und keinen Mitarbeiter der ACS während der Laufzeit des Vertrags sowie innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Vertrags einzustellen oder in sonstiger Weise selbst oder durch Dritte zu beschäftigen.
 
 
 

§ 12 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

(1) Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist der Sitz von ACS. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Leipzig.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung – auch dieser Bestimmung – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (E-Mail oder Fax genügt).
(3) Entgegenstehenden oder zusätzlichen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sich die ACS mit deren Einbeziehung schriftlich und ausdrücklich einverstanden erklärt.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

(5) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden bzw. sollte diese Vereinbarung eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt im Wege der geltungserhaltenden Reduktion diejenige Vereinbarung, die die Parteien unter Berücksichtigung des mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zwecks getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Eine Lücke wird im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine solche Bestimmung ausgefüllt, die dem von den Parteien bei Vertragsschluss verfolgten wirtschaftlichen Zweck so nahe als möglich kommt, ohne unwirksam zu sein.

 
 
Leipzig, Stand 05.03.2024
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